AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)
der Boyraz Media Service, Film und Fernsehproduktion, Dortmund

 

  • § 1 Allgemeines
    I. Für alle Vertragsverhältnisse und Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für solche, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfe der Boyraz Media Service erbracht werden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Entgegennahmen von Lieferungen oder Teillieferungen gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sowie Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
    II. Die Bedingungen gelten auch für alle weiteren Geschäfte des Auftraggebers, welche nach dem 1. Geschäft, das unter diesen Bedingungen abgewickelt worden ist, getätigt werden. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt und haben nach dem Zugang Geltung.

  • § 2 Preise und Zahlungsbedingungen
    I. Für die Berechnung unserer Leistungen und Lieferungen gelten grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses gültigen bzw. im Angebot vereinbarten Preise zuzüglich Medium(Daten- Video- und Filmträger)- Verpackungs- und Versandkosten. Mit der Erstellung einer neuen Preisliste verlieren alle zuvor herausgegebenen Preislisten ihre Gültigkeit.
    II. Sofern mit Auftraggebern Verträge über die fortlaufende Lieferung von Waren bzw. Leistungen über einen längeren Zeitraum abgeschlossen werden, behält sich Boyraz Meden Service vor, die in diesen Verträgen zugrunde gelegten Preise einer möglichen veränderten Kastenabwicklung anzupassen.
    III. Soweit die Preise nach Laufzeit und Datenvolumen berechnet werden, ist die von uns festgestellte Laufzeit verbindlich. Es wird jeweils auf volle Minuten aufgerundet.
    IV. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    V. Die Zahlung außer Film und Videoproduktion ist laut Rechnung ohne Abzüge zu leisten und wird mit Abnahme oder Vollendung des Werks bzw. bei Übergabe fällig. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. Gleiches gilt, wenn von uns erfolgte Teillieferungen dem Auftraggeber zumutbar sind.
    VI. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart erfolgt die Zahlung einer Film- und Videoproduktion seitens des Auftraggebers in 2 Raten. Die Erste wird als Vorschuss auf den Abschluss des Vertrages fällig, die Zweite nach Abnahme der erbrachten Leistungen am Ende der Produktion.
    VII. Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis Auslagen seitens Boyraz Media Service wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter, sofern nicht vertraglich hiervon abweichendes beschlossen wurde.
    VIII. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB bleibt hiervon unberührt.
    X. Der Auftraggeber ist nur berechtigt, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen.

  • § 3 Angebote
    Angebote von Boyraz Media Service sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung des Auftragsgebers zustande.

  • § 4 Schriftform der Aufträge
    Boyraz Media Service nimmt Aufträge/Betellungen grundsätzlich nur in schriftlicher Form entgegen. Mündlicher oder telefonischer Aufträge sind jeweils unverzüglich in schriftlicher Form nachzureichen per Post oder E-Mail mit elektronischer Unterschrift. Geschieht die aufgrund des besonderen Wunsches des Auftragsgebers oder aus anderen Gründen ausnahmsweise nicht, so geht durch die Nichtbeachtung der Schriftformhervorgerufenen Übermittlungsfehler ausschließlich zu Lasten des Auftragsgebers.

  • § 5 Leistungsänderungen
    I. Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der von Boyraz Medien Service zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber Boyraz Media Service äußern. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird Boyraz Media Service dem Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen.
    II. Der Auftraggeber hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen.
    III. Boyraz Media Service ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von Boyraz Media Service für den Auftraggeber im Rahmen der Konzeption zumutbar ist.

  • § 6 Zusammenarbeit
    I. Grundlage der Zusammenarbeit sind der Vertrag und die Konzeption. Diese regelt individuelle Strukturen sowie die Kernpunkte künstlerischer Ausrichtung der zu erbringenden Leistung und wird nach schriftlicher Bestätigung seitens des Auftraggebers Vertragsbestandteil.
    II. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen unverzüglich gegenseitig. Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen Boyraz Media Service unverzüglich mitzuteilen.

  • § 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
    I. Der Auftraggeber unterstützt Boyraz Media Service bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige zur Verfügung stellen von Informationen und Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern. Der Auftraggeber wird Boyraz Media Service hinsichtlich der von Boyraz Media Service zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren. Der Auftraggeber stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung.
    II. Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, Boyraz Media Service im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Boyraz Media Service die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
    III. Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.
    IV. Fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen Boyraz Media Service unverzüglich mitzuteilen.

  • § 8 Abnahme, Mängelrügen
    I. Im Fall, dass das Vertragsverhältnis auf die Herstellung eines Werks gerichtet ist, gilt das Werk auch dann als im Wesentlichen vertragsgemäß und damit abgenommen, wenn die dem Auftraggeber zugeschickte (per Brief, Fax oder Email) Abnahmeverweigerung nicht binnen 4 Werktagen an uns zurückgesandt wird.
    II. Offensichtliche Mängel können vom Auftraggeber, sofern er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, nur unverzüglich innerhalb von fünf Werktagen, im Übrigen innerhalb von 14 Tagen gerügt werden." Unterbleibt eine rechtzeitige Anzeige von offensichtlichen Mängeln, kann sich der Auftraggeber im Nachhinein nicht mehr auf diese Mängel berufen. Offensichtliche Mängel sind insbesondere auch Zuviel- oder Zuweniglieferungen.

  • § 9 Fristen und Liefertermine
    I. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist an einem von uns ordnungsgemäß ausgewählten Transportunternehmen übergeben wurde oder der Liefergegenstand zum Zweck der Versendung an den Auftraggeber unsere Betriebsstätte verlassen hat.
    II. Gebuchte Termine für Dreharbeiten, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert werden, werden in Rechnung gestellt.
    III. Termine zur Leistungserbringung seitens Boyraz Media Service sind individueller Vertragsbestandteil.
    IV. Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch unvorhergesehene Ereignisse außerhalb unseres Einwirkungsbereiches sowie höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.), die uns oder unsere Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) gehindert, verlängert sich die Leistungs- bzw. die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung, es sei denn, es wird unmöglich die Lieferung durchzuführen. Boyraz Media Service wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
    V. Der Auftraggeber kann nach Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, falls wir die Nichteinhaltung eines Liefertermins bzw. die Unmöglichkeit einer Leistung zu vertreten haben. Das Rücktrittsrecht bezieht sich auf alle Leistungen, die bei Fristablauf nicht versandbereit vorliegen.
    VI. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so ist Boyraz Media Service berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.
    VII. Leistungsstörungen, die auf Lieferschwierigkeiten der Lieferfirmen der Boyraz Medien Service beruhen, hat Boyraz Media Service dem Auftraggeber gegenüber nicht zu vertreten, ganz Unabhängung davon, auf welchen Gründen diese Schwierigkeiten beruhen. Insbesondere entstehen dem Auftraggeber hieraus keinerlei Rechte gegen Boyraz Media Service.

  • § 10 Versand und Gefahrtragung
    I. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist unsere Betriebsstätte, es sei denn, dass sich aus der Natur des Vertragsverhältnisses etwas anderes ergibt. Der Versand erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, geht die Gefahr auf diesen über sobald die Lieferung unsere Betriebsstätte im Sinne von § 4 Absatz 1 dieser Geschäftsbedingungen verlässt. Wird der Versand durch Gründe, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr mit Eingang der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
    II. Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten und wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Sonderverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, können auf dessen Wunsch und dessen Kosten Transportversicherungen abgeschlossen werden.
    III. Boyraz Media Service ist berechtigt, die Sendungen unter Nachnahmeerhebung zu tätigen.

  • § 11 Aufbewahrung von Bild- / Tonträgern
    I. Zum Schutz von Datenverlusten hat der Auftraggeber von Filmen, Mastertapes und Datenträgern, die er uns zur Auftragsausführung stellt, mindestens eine Zweitauführung im Besitz zu behalten.
    II. Auf die Dauer der jeweiligen Bearbeitungsaufträge werden an uns übergebene Bild-, Ton-, Datenträger und Printmedien auf Wunsch hin unentgeltlich 2 Monate aufbewahrt. Es bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, wenn wir Bild-, Ton und Datenmaterialien länger als 2 Monate aufbewahren sollen.
    III. Die an uns übergeben Materialien müssen vom Auftraggeber angemessen versichert werden.
    IV. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass wir Bild- und Tonträger und sonstige Gegenstände für ihn nach der Bearbeitung, sofern wir einen entsprechenden Auftrag übernommen haben, in Sammellagern verwahren. Darin erfolgt keine getrennte Aufbewahrung von Original- und Zweitmaterial. Sämtliche uns zur Aufbewahrung übergebenen Materialien werden ohne Überprüfung in dem Zustand übernommen, den sie bei der Übergabe haben.

  • § 12 Eigentumsvorbehalt
    I. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und / oder übergebenen Sachen bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Sache herauszuverlangen.
    II. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Boyraz Media Service kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
    III. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt übergebene Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs-und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
    IV. Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    V. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt übergebenen Sache durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Auftragebers an der Sache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt übergebene Sache. Entsprechendes gilt ebenfalls bei einer untrennbaren Vermischung der von uns unter Eigentumsvorbehalt übergebenen Sache mit einer anderen, als Hauptsache anzusehenden Sache des Auftraggebers oder eines Dritten.

  • § 13 Veranstaltungen
    I. Ist der Auftraggeber Veranstalter, so hat dieser alle ordnungsbehördlichen Genehmigungen eigenverantwortlich und auf eigene Kosten einzuholen. Zudem hat er dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Fachpersonal vorhanden ist, das ausreichend auf den von uns gestellten Geräten geschult ist, sofern die Stellung von Fachpersonal nicht von diesem Vertrag umfasst wird.
    II. Kommt der Veranstalter diesen Anforderungen nicht nach, sind wir berechtigt, umgehend -auch mündlich - vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gestellten Geräte herauszuverlangen. Gleiches gilt, wenn die Gefahr der Beschädigung oder Zerstörung der von uns gestellten Geräte oder von Personenschäden besteht unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Veranstalters.
    III. Diesseitige Schadensersatzansprüche insbesondere wegen entgangenen Gewinns bleiben von der Ausübung dieses Rücktrittrechts unberührt.
    IV. Unsere Beschallungsanlagen können Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können. Nach DIN 15 905 Teil 5 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren. Ist der Auftraggeber Veranstalter und kommt er dieser Pflicht nicht ordnungsgemäß nach, stellt er uns bereits jetzt von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Auf Wunsch vermitteln wir einen Dienstleister, der eine solche Messung normgerecht durchführt.

  • § 14 Schutzrechtsverletzungen
    I. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass dem von ihm erteilten Auftrag behördliche und gesetzliche Bestimmungen und Anforderungen sowie Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Er garantiert, im Besitz der Lizenz- und Auswertungsrechte zu sein und in keinerlei Hinsicht gegen gewerbliche Schutzrechte zu verstoßen.
    II. Boyraz Media Service stellt auf eigene Kosten den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Dies gilt besonders hinsichtlich Gemagebühren auf Kasetten-, CD- und DVD-Material. Generell ist der Auftraggeber verantwortlich, eventuel anfallende Abgaben selbst an die entsprechenden Instititionen abzuführen und seine Meldepflicht zu prüfen. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, durch Vorlage seiner Verträge und/oder behördlichen Genehmigungen etc. den gewünschten Nachweis zu liefern. Der Auftraggeber wird Boyraz Media Service unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Andernfalls erlischt der Freistellungsanspruch.
    II. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf Boyraz Media Service - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

  • § 15 Gewährleistung
    I. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch in 14 Tagen nach Lieferung erfolgen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
    II. Vom Auftraggeber beanstandete Ware ist von diesem an uns zwecks Prüfung zurückzusenden, wobei die hierfür entstehenden Kosten zunächst vom Auftraggeber zu tragen sind. Wird der Gewährleistungsfall anerkannt, so gehen die Kosten der billigsten Rücksendung zu unseren Lasten. Die Einsendung muss in fachgerechter Verpackung erfolgen.
    III. Liegt ein Mangel an dem von uns erbrachten Werk oder der von uns übergebenen Sache vor, so kann der Auftraggeber zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache.
    IV. Nach zweimaliger fehlgeschlagener Nacherfüllung ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Abnahme der Teillieferung für den Auftraggeber unzumutbar ist.
    V. Beanstandungen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen der Konzeption beruhen, können lediglich einmalig geltend gemacht werden. Boyraz Media Service ist nicht verpflichtet, nach erfolgter Korrektur weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.
    VI. Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn Boyraz Media Service diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen Mangel dar.
    VII. Für eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, gilt der folgende § 10.

  • § 16 Haftung
    I. Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Vertrag oder / und aus deliktischer Haftung haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    II. Wir sind nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen, Masterbänder oder sonstige Produktionsmaterialien gegen Gefahren irgendwelcher Art (z.B. Feuer, Einbruch, Wasser) und insbesondere gegen einen zufälligen Untergang in unserer Sphäre zu versichern.
    III. Bei Verlust bzw. Beschädigung des Boyraz Media Service zur Bearbeitung übergebenen Materials beschränkt sich die Haftung auf die Ersatzlieferung von Rohfilm bzw. Rohmaterial in der Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teilen.
    IV. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Boyraz Media Service insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
    V. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Boyraz Media Service.

  • § 17 Verjährung
    Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablieferung der Sache oder, sofern der Vertrag auf die Herstellung eines Werks gerichtet ist, mit dessen Abnahme oder Vollendung. Im Übrigen gilt § 3 entsprechend.

  • § 18 Freistellung von Rechten Dritter
    I. Der Auftraggeber übernimmt für von ihm zu liefernde Unterlagen und Beistellungen bei vertragsmäßiger Verwendung die volle Sach- und Rechtsgewähr. Er versichert ausdrücklich, dass er Urheber-, Lizenz- und Auswertungsrechte Dritter, insbesondere auch GEMA Rechte, gewahrt hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Berechtigung zur Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den gelieferten Materialien ohne Aufforderung mitzuteilen und in geeigneter Form unter Beweis zu stellen. Der Auftraggeber stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, insbesondere aufgrund von Urheber-, Lizenz- und Auswertungsrechten frei.
    II. Für Dritte, die auf Veranlassung des Auftraggebers für ihn im Tätigkeitsbereich von Boyraz Media Service tätig werden, hat der Auftraggeber wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Boyraz Media Service hat es gegenüber dem Auftraggeber nicht zu vertreten, wenn Boyraz Media Service aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
    III. Boyraz Media Service behält sich das Recht vor, zur Ausführung des erteilten Auftrages Dritte hinzuzuziehen, wenn sich dies als notwendig erweisen sollte.

  • § 19 Geheimhaltung, Presseerklärung
    I. Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
    II. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt des Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
    III. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
    IV. Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger Abstimmung - auch per e-mail - zulässig.

  • § 20 Impressum
    I. Boyraz Media Service darf den Auftraggeber auf seiner Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen.
    II. Boyraz Media Service darf ferner die erbrachten Leistungen in Teilen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

  • § 21 Schlussbestimmungen
    I. Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
    II. Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

  • § 22 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    I. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    II. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat der Auftraggeber im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
    III. Sollte eine Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
    IV. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
    V. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Bochum.

  • § 23 Rechtswahl
    Die Anwendbarkeit des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.

  • § 24 Sonstige Bestimmungen
    I. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
    II. Jede von diesem Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Stand: 1. Januar 2008